INSECTICIDE 2000 - gegen alle Schadinseken

Wenn Sie nicht länger das Risiko der Übertragung von Krankheiten, der Zerstörung von Lebensmittelvorräten und Textilien durch Insekten, oder möglicher Allergien, verursacht durch Hausstaubmilben, hinnehmen wollen, dann stellen wir Ihnen gerne unsere langjährige Erfahrung zur Verfügung.
INSECTICIDE 2000 wurde getestet vom Institut für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und von der östereichischen Lebensmittelversuchanstalt mit dem Testurteil:

unbedenklich nach § 28 LMG:

              IV. ABSCHNITT
(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die
  a) bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;
  b) bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind,Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe
  oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;
  c) falsch bezeichnet sind und unter § 6 lit. a, b oder e fallen;
  d) den nach § 29 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
§ 8 lit. a und f gelten sinngemäß.1)
(2) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 6 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.
(3) Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach § 6 lit. b Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
(4) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Abs. 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.
(5) Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.
(6) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekannt zu geben, wenn diese in einem konkreten Anlassfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.
1) Abs. 1 letzter Satz idF BGBl. I Nr. 69/2003. Bedingt durch die Änderung des 9 LMG 1975 waren auch die entsprechenden Bestimmungen für Gebrauchsgegenstände anzupassen, wobei für Gebrauchsgegenstände keine entgegenstehenden Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene vorliegen.